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Rechtliche Aspekte: Zwangseinweisung

Zwangseinweisung

(offizieller Begriff: Unterbringung gemäß Psychisch-Kranken-Gesetz des Bundeslandes oder aufgrund §1906 des BGB durch einen Rechtlichen Betreuer)

Eine Zwangseinweisung nach dem jeweils geltenden Psychisch-Kranken-Gesetz wird ein Arzt nur dann veranlassen, wenn er der Meinung ist, dass dies zum Schutze des/der Patient*in (Eigengefährdung) oder Dritter (Fremdgefährdung) notwendig ist. Es gibt auch nur in diesen Fällen dafür eine gesetzliche Grundlage. Deshalb ist es sinnvoll, in einer solchen Situationen einen Arzt oder eine Ärztin aufzusuchen, wo ein gutes Vertrauensverhältnis besteht und der/die Betroffene im Idealfall bereits bekannt ist. Ist beides nicht möglich und es muss in einer Notsituation die Polizei und der Notarzt gerufen werden, dann bleibt nur, sich auf deren Einschätzung zu verlassen. In einer eskalierenden Situation einen Arzt hinzuzuziehen, ist aber kein Verrat, sondern dient dem Schutz aller Beteiligten und trägt in aller Regel dazu bei, dass der/dem Betroffenen so schnell wie möglich so gut wie möglich und nötig geholfen werden kann.

[Anmerkung: Die Gesetzeslage zu Zwangsmaßnahmen wird derzeit immer wieder überarbeitet und unterscheidet sich zudem in den einzelnen Bundesländern.]

Zwangsbehandlung

Eine Unterbringung im Krankenhaus hat nicht zwingend zur Folge, dass dort auch eine medikamentöse Behandlung erfolgt. Grundsätzlich ist dafür die Einwilligung der/des Betroffenen erforderlich. Gegen den Willen darf eine sog. Zwangsbehandlung nur unter engen gesetzlichen Voraussetzungen erfolgen. Im Betreuungsrecht sind Antragstellende auch hier die Betreuenden, nicht die Klinik. Das Gericht hat sodann zu prüfen, ob

Sind Angehörige Betreuer/in, empfiehlt es sich, schon im Antrag auf Genehmigung der Zwangsbehandlung zu sämtlichen o.g. Voraussetzungen Ausführungen zu machen.

Nach Eingang des Antrags holt das Gericht ein Sachverständigengutachten zu den o.g. Fragen ein. Dies kann entbehrlich sein, wenn bereits im Unterbringungsgutachten konkret zur Frage der Notwendigkeit der Zwangsbehandlung Stellung genommen wurde.

Nach Eingang des Gutachtens entscheidet das Gericht nach Anhörung des Betroffenen, des Verfahrenspflegers und ggf. auch von Angehörigen (s. dazu oben Beteiligtenstellung von Angehörigen). Die Genehmigung einer Zwangsbehandlung darf immer nur für 6 Wochen erteilt werden, kann jedoch wiederholt verlängert werden.

In besonders dringlichen Fällen sind die o.g. Anforderungen herabgesetzt, es reicht z.B. ein die Zwangsbehandlung befürwortendes ärztliches Zeugnis. Die Zwangsbehandlung kann dann jedoch für höchstens 2 Wochen genehmigt werden (mit Verlängerungsmöglichkeit). Die besondere Dringlichkeit muss dabei sehr deutlich gemacht werden und ggf. auch von der Klinik entsprechend eingeschätzt werden.

Die Zwangsbehandlung kann nur im Rahmen eines stationären Aufenthalts in einem Krankenhaus durchgeführt werden, keineswegs in einer Wohneinrichtung oder Ähnlichem.

Für die Beschwerdebefugnis gilt das oben unter Zwangseinweisung Ausgeführte.

Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass unter Berufung auf die UN-Behindertenkonvention von einigen Betroffenen, Psychiater*innen und Jurist*innen die Auffassung vertreten wird, dass eine Zwangsbehandlung grundsätzlich unzulässig sei. Diese Auffassung wird vom höchsten deutschen Gericht nicht geteilt.

Das Bundesverfassungsgericht hat betont, derStaat habe nicht nur die Freiheitsrechte der Person zu achten, sondern in bestimmten Situationen auch seiner Schutzpflicht nachzukommen. Dies ergebe sich aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes. Danach dürfe unter strengen Voraussetzungen als letztes Mittel auch eine Behandlung gegen den natürlichen Willen einer Person durchgeführt werden (s. BVerfG vom 26.7.2016). Die UN-Behindertenrechtskonvention stehe dem ausdrücklich nicht entgegen. Die anderslautende Auffassung des Ausschusses für die Rechte von Menschen mit Behinderungen seien für die Auslegung der BRK rechtlich nicht zwingend.

 

Zu rechtliche Betreuung und Vorsorgevollmacht

Zu Behandlungsvereinbarung

Stand: Mai 2023, UB, Referat Angehörige

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