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Patientenverfügung/Behandlungsvereinbarung

Brauche ich eine Patientenverfügung?*

Auf der Website des Bundesministeriums für Justiz steht:
„In der Patientenverfügung kann man vorab über das Ob und Wie medizinischer Maßnahmen entscheiden. Wer nicht möchte, dass andere über die medizinische Behandlung entscheiden, wenn man selbst dazu nicht mehr in der Lage ist, kann durch eine Patientenverfügung festlegen, ob bei konkret beschriebenen Krankheitszuständen bestimmte medizinische Maßnahmen gewünscht oder nicht gewünscht sind. Dank einer fraktionsübergreifend unterstützten Initiative ist die Patientenverfügung seit September 2009 gesetzlich verankert.“

Falls Sie also z.B. die Behandlung mit einem bestimmten Medikament generell ablehnen bzw. bevorzugen oder nur in einer bestimmten Klinik behandelt werden möchten, können Sie das in Ihrer Patientenverfügung festhalten. Sie können den Wunsch äußern, nach einer Klinikeinweisung zunächst nicht mit Medikamenten behandelt und nur beobachtet zu werden. Theoretisch könnten Sie sogar bestimmen, während des gesamten Klinikaufenthalts überhaupt nicht behandelt zu werden, doch sollten Sie eine gewisse Verhältnismäßigkeit nicht aus den Augen verlieren. Ziel einer stationären Behandlung ist ja auch, Sie baldmöglichst wieder entlassen zu können.

Eine Garantie, dass jeder Punkt Ihrer Verfügung erfüllt werden kann, gibt es jedoch nicht. Manchmal erlauben die Umstände dies einfach nicht. Und beachten Sie auch, dass im Fall der Eigen- oder Fremdgefährdung keine Patientenverfügung mehr greifen kann.

Eine Patientenverfügung muss schriftlich verfasst sein und kann jederzeit widerrufen oder abgeändert werden. Die Verfügung ist verpflichtend, d.h. die Ärztin oder der Arzt muss eine derart verbindliche Patientenverfügung beachten, auch wenn keine Vertreterin oder kein Vertreter bestellt ist. Die Missachtung des Patientenwillens kann als Körperverletzung strafbar sein.

Eine Patientenverfügung sollte so verwahrt werden, dass insbesondere Ihre Ärztinnen und Ärzte, Bevollmächtigte, Betreuende, gegebenenfalls auch das Betreuungsgericht, möglichst schnell und unkompliziert Kenntnis von der Existenz und vom Hinterlegungsort einer Patientenverfügung erlangen können. Dazu kann es sinnvoll sein, einen Hinweis bei sich zu tragen, wo die Patientenverfügung aufbewahrt wird. Bei der Aufnahme in ein Krankenhaus sollten Sie auf Ihre Patientenverfügung hinweisen. Wenn Sie eine Vertrauensperson bevollmächtigt haben, sollte auch diese informiert sein, wenngleich sie nicht dazu verpflichtet werden kann, im Krisenfall tätig zu werden.

Auf der Webseite des Ministeriums gibt es eine Broschüre zum Download. Das darin enthaltene Muster ist jedoch eher weniger für psychiatrische Krisen geeignet.

Eine solche Patientenverfügung oder Ideen für die Gestaltung für eine psychiatrische Patientenverfügung findet man beispielsweise bei "ProMenteSana" oder die "Münchner Patientenverfügung".

Verwendung von Textteilen mit freundlicher Genehmigung des Bundesministeriums für Justiz.


* Hinweis: Diese Angaben beziehen sich nur auf Deutschland. In Österreich und der Schweiz gelten möglicherweise andere Bestimmungen.

Stand: 115.12.2023, BW & NS

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