Das Formular einer Betreuungsverfügung kann hier als pdf-Dokument abgerufen werden. Es kann in diesem Formular dokumentiert werden, wen man sich als Betreuer wünscht und auch, wen man keinesfalls möchte. Auch kurze Wünsche und Anweisungen können vermerkt werden.
Dies gilt vor allem, wenn die vorgeschlagene Person die rechtliche Betreuung ehrenamtlich übernimmt. Soll und kann die Betreuung nur gegen Vergütung übernommen werden, muss die vorgeschlagene Person den Kriterien entsprechen, die beim zuständigen Amtsgericht und der dortigen Betreuungsbehörde für die Bestellung als Berufsbetreuer gelten. Dies kann vorab bei der Betreuungsbehörde erfragt werden.
Die rechtliche Betreuung ist für Menschen gedacht, die ihre Angelegenheiten (zeitweise) aufgrund bestimmter Einschränkungen nicht selbst regeln können. Zu solchen Einschränkungen gehören auch psychische Erkrankungen wie die Bipolare Störung bzw. deren Auswirkungen. Im Rahmen einer Manie kann es beispielsweise zu unüberlegten Entscheidungen kommen. Dazu gehören oftmals unverhältnismäßige Geldausgaben und/oder Vertragsabschlüsse, Schwierigkeiten am Arbeitsplatz etc.
Während einer Depression können andererseits z.B. wichtige Termine versäumt werden.
In akuten Krankheitsphasen kann es sinnvoll oder notwendig sein, eine Betreuung zu beantragen. Diese wird beim Amtsgericht (Betreuungsgericht) angeregt. Als Betreuer können ehrenamtlich eigene Angehörige, Freunde oder sonstige Vertrauenspersonen und berufsmäßig neutrale Betreuungsvereine bzw. deren Vertreter oder freiberuflich tätige Berufsbetreuer bestellt werden. Die Bestellung erfolgt durch das Gericht. In besonders dringenden Fällen kann das Verfahren beschleunigt werden. (sogenanntes Eilverfahren)
Ob es sinnvoll ist, als Angehöriger die rechtliche Betreuung zu übernehmen, dafür gibt es Vor- und Nachteile. Für eine Entscheidungsfindung kann der Fragebogen des Bayrischen Angehörigenverbands hilfreich sein sowie diese Broschüre zum neuen Betreuungsrecht.
Auch wenn man die Betreuung selbst nicht übernehmen möchte, kann jeder beim Gericht eine Betreuung beantragen, entsprechende Formulare sind meist auf der Webseite des Gerichts oder direkt dort vor Ort vorhanden
Im Eilverfahren kann z.B. eine vorläufige Betreuung beantragt werden, die auf 6 Monate begrenzt ist. Sie kann aber ggf. auch verlängert bzw. in eine länger laufende Betreuung umgewandelt werden. Ansonsten wird im Betreuungsverfahren mit dem Erkrankten, dem Antragsteller und evtl. sonstigen Beteiligten unter Berücksichtigung des vom Gericht einzuholenden Sachverständigengutachtens festgelegt, wann die Betreuung spätestens überprüft werden kann, hier ist ein Zeitraum von 6 Monaten bis 7 Jahren denkbar.
Bereits im Antrag sollte der gewünschte Aufgabenkreis angegeben werden:
Geht es darum, dass ein Betreuer die Einweisung des Erkrankten in eine Klinik beantragen können soll, muss er den Aufgabenkreis Gesundheitssorge und Aufenthaltsbestimmung bzw. Unterbringungsmaßnahmen zugewiesen bekommen.
Soll in einer manischen Phase der Erkrankte vor nachteiligen Vermögensverfügungen geschützt werden, wird die Vermögenssorge benötigt werden. In der Regel wird auch die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts gem. §1903 BGB erforderlich, denn nur in diesem Fall sind eigene Vermögensverfügungen des Erkrankten ausschließlich dann wirksam, wenn der Betreuer einwilligt, ansonsten sind sie unwirksam. Dies kann bei vermögensschädigenden Vertragsabschlüssen sehr hilfreich sein. Sollte eine solche Vermögensgefahr realistisch bestehen, sollte der Einwilligungsvorbehalt zeitgleich mit der Betreuung angeregt werden, damit das vom Gericht in Auftrag zu gebende Betreuungsgutachten sich auch mit dieser Frage auseinandersetzt.
Falls z.B. Leistungskürzungen bzw. -einstellungen wegen fehlender Mitwirkung des Erkrankten drohen, sollte die Betreuung auch den Bereich „Rechts-, Antrags- und Behördenangelegenheiten “ evtl. auch „arbeitsvertragliche Angelegenheiten “umfassen.
Kann oder soll dem Gericht kein Betreuer vorgeschlagen werden, so wählt dieses meist auf Vorschlag der örtlichen Betreuungsbehörde einen Betreuungsverein oder einen Berufsbetreuer aus. Sollte sich später herausstellen, dass der Betreuer seinen Aufgaben nicht hinreichend nachkommt, kann dies dem Gericht mitgeteilt werden. Es ist jedoch zu beachten, dass der Rechtsbetreuer nur die rechtlichen Angelegenheiten regelt und keineswegs eine umfassende persönliche Betreuung schuldet. Er soll jedoch vor wichtigen Entscheidungen persönlichen Kontakt zum Erkrankten (nicht zwingend zum Angehörigen) halten.
Auch wenn die Einbeziehung der nahen Familienangehörigen grundsätzlich wünschenswert und hilfreich ist, so ist es doch wichtig zu wissen, dass der Betreuer dazu nicht verpflichtet ist. Es kann sein, dass der Erkrankte ihm diesen Kontakt untersagt. Es mögen auch andere Gründe dafürsprechen, hier die rechtliche und familiäre Unterstützung strikt zu trennen. Nur wenn sich diese mangelnde Zusammenarbeit letztlich negativ auf das Wohlergehen des Erkrankten auswirkt, kann hier ggf. ein Betreuerwechsel beim Gericht angeregt werden.
Zu den Beteiligungsrechten von Angehörigen im Betreuungsverfahren:
Die Frage, inwieweit ein Angehöriger am Betreuungsverfahren offiziell zu beteiligen ist und dann gegebenenfalls auch Beschwerde einlegen kann, führt aus Sicht der Angehörigen oft zu Irritationen. Entgegen der weit verbreiteten Auffassung, wonach ihnen als nächsten Bezugspersonen doch selbstverständlich entsprechende Rechte zustehen müssten, sieht das Gesetz und entsprechend auch die Gerichte die Beteiligungsrechte nur beschränkt vor.
Selbst wenn ein Angehöriger einen Betreuungsantrag gestellt hat, ist er damit nicht automatisch Verfahrensbeteiligter, auch nicht, wenn das Gericht ihn anhört, ihm Schriftsätze zugesandt hat o.ä.
Vielmehr sollte stets ein ausdrücklicher Antrag auf förmliche Beteiligung beim Betreuungsgericht gestellt werden. Einen solchen Antrag können Ehegatten oder Lebenspartner, wenn sie nicht dauernd getrennt leben, sowie die Eltern, Pflegeeltern, Großeltern, Abkömmlinge, Geschwister und besondere Vertrauenspersonen stellen. Das Gericht prüft sodann, ob der Betroffene mit der Beteiligung einverstanden ist und diese der Verfahrensförderung und dem Interesse der zur betreuenden Person dient.
Da das Beschwerderecht daran geknüpft ist, dass man zuvor als Beteiligter zugelassen wurde, empfiehlt es sich hier, beim Gericht eine förmliche Entscheidung über die Hinzuziehung des Angehörigen als Verfahrensbeteiligten zu beantragen. Andernfalls kann es immer wieder zu Beschwerdeabweisungen kommen mit der Begründung der Angehörige sei nicht förmlich Beteiligter im Verfahren gewesen.
Dezember 2021, BW, Referat Angehörige
29.11.2023DGPPN Kongress 2023
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