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Rechtliche Aspekte: Rechtliche Betreuung und Vorsorgevollmachten

Vorsorgevollmacht

Eine Vorsorgevollmacht wird schriftlich erteilt und kann sich auf unterschiedliche Bereiche beziehen. Sie entbindet z.B. Ärzt*innen von der Schweigepflicht und bevollmächtigte Angehörige haben dann die Möglichkeit, in manischen Episoden mit den Behandelnden über Behandlungsmöglichkeiten zu beraten.

Hierfür gibt es im Internet vom Bundesjustizministerium eine ausführliche Informationsbroschüre als Download und ein vierseitiges Formular zum Ausfüllen. Betroffene als Vollmachtgebemde und  Bevollmächtigte bearbeiten und unterschreiben dieses Formular. Zu empfehlen ist außerdem eine Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht gegenüber den Bevollmächtigten. Die Erteilung einer Vollmacht setzt natürlich ein gutes Vertrauensverhältnis voraus, denn sie wird im Gegenteil zur Rechtlichen Betreuung von niemandem kontrolliert.

Wenn die bestehende Vollmacht im „Zentralen Vorsorgeregister“ bei der Bundesnotarkammer eingetragen ist, kann dies von jedem Betreuungsgericht angefragt und im Ernstfall (wenn Betroffene nicht einwilligungsfähig sind) eine Rechtliche Betreuung vermieden werden. Seit dem 1.1.2023 können auch behandelnde Ärzt*innen das Zentrale Vorsorgeregister abrufen, wenn Patient*innen nicht ansprechbar und eine Entscheidung über eine dringende medizinische Behandlung erforderlich ist.

Die Vorsorgevollmacht erübrigt die Einrichtung einer Betreuung, deren Kosten Betroffene selber tragen müssen, wenn sie eigenes Vermögen haben.

Gesetzliches Ehegattennotvertretungsrecht

Seit dem 1.1.2023 ist in § 1358 BGB geregelt, dass Ehegatten oder Partner einer eingetragenen Lebensgemeinschaft sich gegenseitig vertreten in gesundheitlichen Angelegenheiten, wenn einer der Partner dies nicht selbst regeln kann. Dieses Notvertretungsrecht gilt nur für konkrete Maßnahmen insbesondere im Bereich der Gesundheitssorge.

Es ist auf längstens 6 Monate begrenzt und ersetzt für diesen Zeitraum eine rechtliche Betreuung insbesondere im Bereich Gesundheitssorge.

Rechtliche Betreuung

Die rechtliche Betreuung ist für Menschen gedacht, die ihre Angelegenheiten (zeitweise) aufgrund bestimmter Einschränkungen nicht selbst regeln können. Zu solchen Einschränkungen gehören auch psychische Erkrankungen wie die Bipolare Störung bzw. deren Auswirkungen. Im Rahmen einer Manie kann es beispielsweise zu unüberlegten Entscheidungen kommen. Dazu gehören oftmals unverhältnismäßige Geldausgaben und/oder Vertragsabschlüsse, Schwierigkeiten auf der Arbeitsstelle etc. Während einer Depression können andererseits z.B. wichtige Termine nicht eingehalten werden.

In akuten Krankheitsphasen kann es sinnvoll oder sogar notwendig sein, eine Betreuung zu beantragen. Diese wird beim Amtsgericht (Betreuungsgericht) angefragt. Je nach Bundesland kann hier der Ansprechpartner variieren, bitte informieren Sie sich hierzu im Vorfeld. Als Betreuende können eigene Angehörige oder neutrale Betreuungsvereine bzw. deren Vertreter*innen bestellt werden. Die Bestellung erfolgt jedoch auf jeden Fall durch das Gericht. In besonders dringenden Fällen kann das Verfahren beschleunigt werden.

Hier informieren wir über die Möglichkeit, eine rechtliche Betreuung zu beantragen, und über die wesentlichen Grundzüge des Verfahrens.

Die gesetzlichen Regeln wurden zum 1.1.2023 teilweise inhaltlich geändert und ergänzt und befinden sich jetzt in den §§ 1814 ff. BGB. Inhaltlich ging es bei der Gesetzesreform u.a. um die Stärkung des Selbstbestimmungsrechts des Betreuten. Der rechtliche Betreuer soll grundsätzlich nicht stellvertretend für den Betreuten handeln, sondern vielmehr diesen bei der Umsetzung seiner Wünsche und Anliegen rechtlich unterstützen. Hier hat sich in der Vergangenheit teilweise eine Praxis des rein stellvertretenden Handelns entwickelt, und es wird Aufgabe der Betreuer und der Gerichte sein, künftig in engerem Kontakt zu Betroffenen und Angehörigen die Wünsche des Betroffenen zu ermitteln und durchzusetzen.

Grenze ist immer die vom Betroffenen krankheitsbedingt nicht erkannte Selbstgefährdung seiner Person oder seines Vermögens. Hier kann und ggf. muss der Betreuer auch gegen den ausdrücklichen Wunsch des Betroffenen tätig werden.

Diese Broschüre gibt Ihnen einen umfassenden Überblick.

 

Zu Zwangseinweisung/-behandlung

Zu Behandlungsvereinbarung

Stand: August 2023, UB, BW

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