Von Betreuung betroffen sind Erwachsene, die aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung ihre Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht besorgen können. Die Betroffenen erhalten hierzu einen Betreuer als gesetzlichen Vertreter. Dieser entscheidet und handelt in rechtlichen Fragen, die die Vermögens- und Personenvorsorge betreffen. Die Bestellung des Betreuers erfolgt durch das Betreuungsgericht, einer Abteilung jedes Amtsgerichts.
Auf der Website des Bundesministeriums für Justiz heißt es:
„Mit der Betreuungsverfügung kann jeder schon im Voraus festlegen, wen das Gericht als Betreuer bestellen soll, wenn es ohne rechtliche Betreuung nicht mehr weitergeht. Genauso kann bestimmt werden, wer auf keinen Fall als Betreuer in Frage kommt. Möglich sind auch inhaltliche Vorgaben für den Betreuer, etwa welche Wünsche und Gewohnheiten respektiert werden.“
Auf der Website des Ministeriums steht eine Broschüre über das Betreuungsrecht zum Download bereit. Im württembergischen Teil Baden-Württembergs übernimmt die Aufgaben des Betreuungsgerichts der Bezirksnotar, siehe dazu diese Website.
* Hinweis: Diese Angaben beziehen sich nur auf Deutschland. In Österreich und der Schweiz gelten möglicherweise andere Bestimmungen.