Unterbringung bedeutet in Deutschland die Einweisung in eine geschlossene (geschützte) Abteilung einer psychiatrischen Klinik oder eine Entzugsklinik, ohne oder gegen den Willen von Betroffenen. Eine ärztliche Untersuchung, Heilbehandlung oder ein ärztlicher Eingriff darf dort unter bestimmten Voraussetzungen auch ohne Einwilligung vorgenommen werden.
Es gibt in Deutschland drei rechtliche Arten der Unterbringung: Die öffentlich-rechtliche Unterbringung (Unterbringung nach PsychKG), die zivilrechtliche Unterbringung (Unterbringung nach Betreuungsrecht) sowie die strafrechtliche Unterbringung (im Rahmen des Maßregelvollzugs).
Mit „PsychKG“ wird vielfach „Gesetz für Psychisch Kranke“ abgekürzt. Die Länder der Bundesrepublik Deutschland haben jeweils unterschiedliche Gesetze zur Unterbringung bzw. Zwangseinweisung erlassen. Auf Wikipedia findet man eine Übersicht der Landesgesetze.
Eine „Zwangseinweisung“ oder „Unterbringung“ nach dem PsychKG darf nur aus zwei Gründen erfolgen:
Eigen- und Fremdgefährdung sind nur dann hinreichende Begründungen für eine Unterbringung, wenn sie in der aktuellen Situation bestehen, wenn sie äußerst bedrohlich sind und absolut kein anderes Mittel der Hilfe verfügbar ist, die Gefährdungen abzuwenden. Allein die Behandlungsbedürftigkeit eines psychisch erkrankten Menschen rechtfertigt keine Unterbringung.
Eine Zwangsbehandlung (z.B. mit Medikamenten) eines per Gerichtsbeschluss in einer psychiatrischen Klinik untergebrachten erkrankten Menschen ist ohne dessen Einwilligung oder gegen seinen erklärten Willen nur dann zulässig, wenn sich die Behandlung auf die zur „Zwangseinweisung“ führende Erkrankung („Anlasskrankheit“) bezieht. Und auch dann dürfen nur die akuten Symptome damit behandelt werden. Der Ablauf ist in den jeweiligen Landesgesetzen geregelt.
Diese weichen in den einzelnen Bundesländern teilweise etwas voneinander ab. Grundsätzlich entscheidet jedoch immer ein Gericht, ob eine Behandlung ohne Zustimmung des Patienten zulässig ist.
Rückfallvorbeugung und sofortiges Reagieren, wenn Frühwarnzeichen auftreten, können Unterbringungen in einem psychiatrischen Krankenhaus am wirksamsten vermeiden.
Weitere Informationen zum Patientenrecht finden Sie auf der Seite des Bundesministeriums für Gesundheit.
Sie selbst bestimmen, wer und in welchem Ausmaß Informationen über Ihren momentanen Zustand erhält und in welchem Umfang in die Behandlung mit einbezogen wird. Wir möchten Ihnen dazu raten, Ihre Angehörigen mit einzubeziehen. Deren Sicht auf die Dinge und das Vorgefallene kann den Behandelnden dabei helfen, eine objektive Einschätzung der Situation zu erlangen und die geeigneten Behandlungsmaßnahmen einzuleiten. Auch der weitere Verlauf der Therapie kann durch diesen Trialog (Begegnung auf Augenhöhe von Betroffenem, Angehörigen und Therapeut) nur gewinnen.
Mit einer Patientenverfügung können Sie im Vornherein festlegen, wie im Ernstfall vorgegangen werden soll. Dies bewahrt Sie auch vor unliebsamen Überraschungen in der Klinik.
Man hat persönlich für sich selbst (also nicht Angehörige für Betroffene, es sei denn es gibt hierzu eine entsprechende Vollmacht) grundsätzlich immer das Recht, Einsicht in seine Akte zu bekommen. Dies muss man bei der Klinik anmelden und so bekommt man sie entweder vor Ort zu lesen oder aber man kann eine Kopie davon anfertigen lassen. Dafür kann die Klinik eine Gebühr verlangen für Kopierkosten und Porto. (Vgl. dazu auch § 10 Absatz 2 der Musterberufsordnung für Ärzte der Ärtzekammer: „[…]Ärztinnen und Ärzte haben Patientinnen und Patienten auf deren Verlangen in die sie betreffende Dokumentation Einsicht zu gewähren, soweit der Einsichtnahme nicht erhebliche therapeutische Gründe oder erhebliche Rechte der Ärztin, des Arztes oder Dritter entgegenstehen. Auf Verlangen sind der Patientin oder dem Patienten Kopien der Unterlagen gegen Erstattung der Kosten herauszugeben.[…]“)
Eine Ablehnung der Einsichtnahme aus therapeutischen Gründen setzt jedoch voraus, dass dies zum Schutz der Patientin/des Patienten erforderlich ist. Das kommt ggf. bei psychiatrischen und psychotherapeutischen Behandlungen in Betracht, wenn zu erwarten ist, dass eine Kenntnis der Patientin/dem Patienten erheblich schaden könnte (z.B. Selbstverletzungs- oder Suizidgefahr, Negativauswirkungen auf die Erkrankung). Ist die Patientin/der Patient hingegen psychisch stabil und ist keine Gefährdung aufgrund der Einsichtnahme zu befürchten, so entscheidet er oder sie über die Grenze des eigenen Informationsinteresses.
Es gibt allerdings einen Trick: Neben diesem grundsätzlichen Auskunftsrecht nach der Musterberufsordnung sowie Art. 15 Abs. 1 DSGVO, besteht nach Art. 15 Abs. 3 DSGVO zudem das Recht auf Erhalt einer „Kopie der personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind“, d.h. auf eine Kopie der Patientenakte. Hierfür dürfen keine Kosten für die Zusendung berechnet werden und es müssen alle von der betroffenen Person gespeicherten Daten übermittelt werden.
Während eines Klinikaufenthaltes kann man sich an "Patientenfürsprechende" der Klinik wenden. Allgemein hilft zudem die Unabhängige Patietenberatung weiter.
* Hinweis: Die Angaben beziehen sich nur auf Deutschland. In Österreich und der Schweiz gelten möglicherweise andere Bestimmungen.
Stand 10/24, NS
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18.09.2025Save the Date – 24. DGBS Jahrestagung 2025 in Augsburg
Weitere Info und das Programm werden sehr bald hier veröffentlicht.