Unterbringung bedeutet in Deutschland die Einweisung in eine geschlossene Abteilung einer psychiatrischen Klinik oder eine Entzugsklinik, ohne oder gegen den Willen des Betroffenen. Eine ärztliche Untersuchung, Heilbehandlung oder ein ärztlicher Eingriff darf dort unter bestimmten Voraussetzungen auch ohne Einwilligung des Betroffenen vorgenommen werden.
Es gibt in Deutschland drei rechtliche Arten der Unterbringung: Die öffentlich-rechtliche Unterbringung (Unterbringung nach PsychKG), die zivilrechtliche Unterbringung (Unterbringung nach Betreuungsrecht) sowie die strafrechtliche Unterbringung (im Rahmen des Maßregelvollzugs).
Mit „PsychKG“ wird vielfach „Gesetz für Psychisch Kranke“ abgekürzt. Die Länder der Bundesrepublik Deutschland haben jeweils unterschiedliche Gesetze zur Unterbringung bzw. Zwangseinweisung erlassen. Auf Wikipedia findet man eine Übersicht der Landesgesetze.
Eine „Zwangseinweisung“ oder „Unterbringung“ nach dem PsychKG darf nur aus zwei Gründen erfolgen:
Eigen- und Fremdgefährdung sind nur dann hinreichende Begründungen für eine Unterbringung, wenn sie in der aktuellen Situation bestehen, wenn sie äußerst bedrohlich sind und absolut kein anderes Mittel der Hilfe verfügbar ist, die Gefährdungen abzuwenden. Allein die Behandlungsbedürftigkeit eines psychisch erkrankten Menschen rechtfertigt keine Unterbringung.
Eine Zwangsbehandlung (z.B. mit Medikamenten) eines per Gerichtsbeschluss in einer psychiatrischen Klinik untergebrachten erkrankten Menschen ist ohne dessen Einwilligung oder gegen seinen erklärten Willen nur dann zulässig, wenn sich die Behandlung auf die zur „Zwangseinweisung“ führende Erkrankung („Anlasskrankheit“) bezieht. Und auch dann dürfen nur die akuten Symptome damit behandelt werden.
Die gesetzlichen Regelungen in den einzelnen Bundesländern weichen teilweise etwas voneinander ab. Grundsätzlich entscheidet jedoch immer ein Gericht, ob eine Behandlung ohne Zustimmung des Patienten zulässig ist.
Rückfallvorbeugung und sofortiges Reagieren, wenn Frühwarnzeichen auftreten, können Unterbringungen in einem psychiatrischen Krankenhaus am wirksamsten vermeiden.
Weitere Informationen zum Patientenrecht finden Sie auf der Seite des Bundesministeriums für Gesundheit.
Während eines Klinikaufenthaltes kann man sich an den sog. "Patientenfürsprecher" wenden. Allgemein hilft die Unabhängige Patietenberatung weiter.
Sie selbst bestimmen, wer und in welchem Ausmaß Informationen über Ihren momentanen Zustand erhält und in welchem Umfang in die Behandlung mit einbezogen wird. Wir möchten Ihnen dazu raten, Ihre Angehörigen mit einzubeziehen. Deren Sicht auf die Dinge und das Vorgefallene kann den Behandelnden dabei helfen, eine objektive Einschätzung der Situation zu erlangen und die geeigneten Behandlungsmaßnahmen einzuleiten. Auch der weitere Verlauf der Therapie kann durch diesen Trialog (Begegnung auf Augenhöhe von Betroffenem, Angehörigen und Therapeut) nur gewinnen.
Mit einer Patientenverfügung können Sie im Vornherein festlegen, wie im Ernstfall vorgegangen werden soll. Dies bewahrt Sie auch vor unliebsamen Überraschungen in der Klinik.
* Hinweis: Diese Angaben beziehen sich nur auf Deutschland. In Österreich und der Schweiz gelten möglicherweise andere Bestimmungen.
29.11.2023DGPPN Kongress 2023
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02.06.2023Studienteilnehmer*innen gesucht:
Für die Studie "Entwicklung und Evaluation einer Vorlage für eine Patientenverfügung für den psychiatrischen Behandlungskontext" werden Teilnehmer*innen [… weiterlesen]